Der Untersuchungsrichter Lee fasste in der von den Klägern zum Beweis offerierten Überweisungsverfügung i.S. D. (kläg. act. 718, insb. S. 19), u.a. die Aussagen des Zeugen Gi. und Wie. (K5) zusammen. Vorab bleibt bezüglich dieses Beweismittels allerdings zu bemerken, dass eine Überweisungsverfügung im Zivilprozess grundsätzlich kein taugliches Beweismittel ist. Immerhin ergeben sich aus der genannten Zusammenfassung des Untersuchungsrichters erneut Indizien für das Verhalten des Beklagten 4 anlässlich von Verkaufsgesprächen, welche die diesbezüglichen Darstellungen der Kläger stützen.