Der Behauptung, wonach die A. AG-Verkäufer den Produkten Eigenschaften zugesprochen hätten, welche diese gar nicht aufweisen würden, werde widersprochen. Es sei offensichtlich, dass die Sorbarix A20 Kissen nicht geeignet seien, zur alleinigen Bekämpfung von Überschwemmungen bei Hochwasserkatastrophen zu dienen. Der Beklagte 4 könne ausschliessen, dass entsprechende Falschangaben gemacht worden seien (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 18 f., N 47; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 17 f., N 47). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien © Kanton St.Gallen 2025 Seite 45/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte