Soweit die A. AG-Verantwortlichen auf die positiven Tests betreffend Sorbarix A20 hinweisen würden, welche die A. AG bei der EMPA, beim TüV und bei der TNO (niederländisches Pendant zur EMPA) etc. in Auftrag gegeben hätten, sei festzuhalten, dass diese Tests nichts als die Aufsaugkapazität von mechanisch/manuell untergetauchten Sorbarix A20 Kissen unter Laborbedingungen sowie deren Entsorgbarkeit festhielten. Zu den übrigen Qualitäten des Produktes hätten sie sich dahingegen nicht geäussert (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 29; HG.1999.55-HGK: KS, S. 26 f.; BO: Straf-akten: Tests in Thek Allg. act. IVA/11). b) Beklagter 4