Bezüglich Gebietsschutzgarantie ist festzuhalten, dass im Basisreglement ein solcher Gebietsschutz ausgeschlossen worden ist; dem entgegen steht aber die Formulierung im Werbemailing, die A. AG suche "einen kompetenten Fachbetrieb, welcher die Versorgung in Ihrem Gebiet übernehmen" könne. Bereits aufgrund dieser Formulierung konnte der Eindruck entstehen, dass der potentielle Vertragspartner in seinem Gebiet exklusive Versorgungsstelle sei. Unabhängig davon musste der Geschäftsleitung und damit auch dem Beklagten 4 klar sein, dass die Anzahl Depositäre in einer Region direkt mit den (ohnehin zu A. AG-Preisen nicht existenten) Absatzchancen des einzelnen Depositärs in Beziehung standen.