Aufgrund der im Recht liegenden Zeugenaussagen, insbesondere auch der Einschätzung von K., welcher an Verkaufsgesprächen des Beklagten 4 teilgenommen hat (kläg. act. 304), ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beklagte 4 ebenso verhalten hat. Auch die schriftlichen Vertragsdokumente (Auftrag und Basisreglement) selbst sind - unter Berücksichtigung der Vorgeschichte - nicht so abgefasst, dass leicht erkennbar ist, welche Vertragspartei welche Leistungen zu erbringen hat. Auch sie beinhalten ein erhebliches Irrtumspotential, insbesondere über den Umfang der Verpflichtungen, wenn die Totalsumme im Vertragsdokument "Auftrag" nicht eingetragen wurde.