Glauben Klärungspflicht im Verkaufsgespräch. Insbesondere die im Recht liegenden Aussagen von K. und H. erlauben dahingegen den Schluss, dass die A. AG-Verkäufer die potentiellen A. AG-Kunden zumindest bezüglich des bereits bestehenden Irrtums über die tatsächlichen zu vereinbarenden vertraglichen Leistungen der Vertragsparteien sowie bezüglich die Absatzchancen des Sorbarix A20 bewusst im Unklaren liessen und allfällige kritische Fragen seitens der Depositäre geschickt zu umschiffen suchten. Aufgrund der im Recht liegenden Zeugenaussagen, insbesondere auch der Einschätzung von K., welcher an Verkaufsgesprächen des Beklagten 4 teilgenommen hat (kläg.