Im Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass - aufgrund der Vorbearbeitung der potentiellen A. AG-Kunden mittels Werbemailing und Einladungsgespräch unter Verwendung zahlreicher Begriffe und Ausdrücke, die nicht den tatsächlichen Vertragsintentionen der A. AG entsprachen - viele der potentiellen Depositäre bereits mit falschen Vorstellungen zum Verkaufsgespräch mit den A. AG-Verkäufern kamen. Aufgrund dieser zur Täuschung geeigneten Vorinformation bestand deshalb seitens der A. AG-Verkäufer nach Treu und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 42/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte