Zusammenfassend lässt sich aus den vorgenannten Beweismitteln jedenfalls ableiten, dass die Darstellungen der Kläger insbesondere durch die Aussagen von K. und H. gestützt werden, wohingegen die Bestreitungen des Beklagten 4 einer genaueren Prüfung nicht Stand zu halten vermögen. Im Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass - aufgrund der Vorbearbeitung der potentiellen A. AG-Kunden mittels Werbemailing und Einladungsgespräch unter Verwendung zahlreicher Begriffe und Ausdrücke, die nicht den tatsächlichen Vertragsintentionen der A. AG entsprachen - viele der potentiellen Depositäre bereits mit falschen Vorstellungen zum Verkaufsgespräch mit den A. AG-Verkäufern kamen.