Vertragsschluss nicht über die tatsächlich vereinbarten Leistungen im Klaren war. Die Kläger beantragen ferner die Edition der Befragungsprotokolle der Strafkläger aus dem Strafverfahren gegen D. und C. betreffend nicht abgegebene klärende Äusserungen seitens der A. AG-Vertreter bezüglich Rabattgruppen und Gestaltung der Vertragsdokumente. Der Beizug ist indes nicht notwendig, da das Handelsgericht die diesbezüglichen Behauptungen der Kläger aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel bereits als hinreichend belegt erachtet.