Mit kläg. act. 515 [Urteil der Gerichtskommission Neutoggenburg vom 16.3.1995 i.S. H. S. / M. D. AG und M. D.] will der Beklagte 4 ferner belegen, dass die Vertragsdokumente unmissverständlich als Kaufvertrag auszulegen waren und damit einen möglichen diesbezüglichen Irrtum der Depositäre nicht möglich sei. Die Gerichtskommission hat im genannten Urteil erwogen (vgl. S. 9):