© Kanton St.Gallen 2025 Seite 40/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verdacht, dass in den Verkaufsgesprächen bewusst mündlich anders verhandelt als nachfolgend schriftlich vereinbart wird. Was ist Ihnen darüber bekannt?"] aus: "Ja, das trifft unter verschiedenen Aspekten zu. Beispiele: man sucht in Wirklichkeit einen Käufer und nicht Service-Stellen bzw. Auslieferungspartner; man will nicht eine Mustersendung verkaufen, sondern ein quantitativ ansprechendes Bestellvolumen etc." (kläg. act. 303, Ziff. 20).