11 explizit auf die mitgebrachten Dokumente Verkaufsgespräch "Sorbarix" und Verkaufsgespräch "Nipondenson" verwiesen hat. Dass keine Handbücher existierten, heisst dementsprechend offensichtlich nicht, dass nicht Anleitungen zur Gesprächsführung bestanden. Der Einwand des Beklagten 4 ist deshalb ohne Wirkung zu seinen Gunsten. Ausserdem wurde zumindest ein solcher Verkaufsordner bei der Hausdurchsuchung bei der A. AG beschlagnahmt (vgl. kläg. act. 122.11). In derselben Einvernahme sagte K. übrigens auf die Frage des Untersuchungsrichters ["Aufgrund entsprechender Behauptungen in zahlreichen Strafklagen entsteht der begründete