act 733 geht dahingegen hervor, dass u.a. der Beklagte 4 die Aussagen von H. bezüglich Ablauf der Verkaufsgespräche, bezüglich Benutzung bzw. Kenntnis des Musters "Verkaufsgespräch Sorbarix", bezüglich Weisungen über den Nichteintrag der Totalsummen auf den Auftragsformularen sowie über die Verwendung der Begriffe "Kauf/Verkauf" im Verkaufsgespräch bestreitet. Ferner sagten der Beklagte 4 und C. gemäss Zusammenfassung des Untersuchungsrichters aus, es sei den Verkäufern auch gesagt worden, dass die Sorbarix-Produkte nicht nur bei der A. AG bezogen werden könnten (kläg. act. 733, S. 2 oben).