Auf Vorhalt des bei der A. AG beschlagnahmten Verkaufsordners (kläg act. 122.11) sagte sie aus, sie kenne diesen Verkaufsordner, sie hätte einen entsprechenden besessen. Der Inhalt sei ungefähr derselbe gewesen. Der Ordnerinhalt sei ihr vom Beklagten 4 gegeben und jeweils aktualisiert worden (S. 3, zu Frage 19 - 22). Aus kläg. act 733 geht dahingegen hervor, dass u.a. der Beklagte 4 die Aussagen von H. bezüglich Ablauf der Verkaufsgespräche, bezüglich Benutzung bzw. Kenntnis des Musters "Verkaufsgespräch Sorbarix", bezüglich Weisungen über den Nichteintrag der Totalsummen auf den Auftragsformularen sowie über die Verwendung der Begriffe "Kauf/Verkauf" im Verkaufsgespräch bestreitet.