Zusammengefasst sind die kläg. act. 203 und 301 - 305 damit zumindest Indiz, dass das Vorgehen anlässlich von Verkaufsgesprächen bei der A. AG Methode hatte und auch der Beklagte 4 entsprechend vorgegangen ist. cb) Beweisofferten bzgl. Abweichen der mündlichen Versprechen von den schriftlichen Vertragsdokumenten