Dahingegen sind die zum Beweis offerierten kläg. act. 301 [Einvernahmeprotokoll W. K. durch das Bezirksgericht Neutoggenburg vom 16. März 1995] und kläg. act. 305 [Einvernahmeprotokoll der Partei J. M. durch das Handelsgericht St. Gallen vom 16. August 1995] kaum für vorliegend zu beurteilende konkrete Sachverhalte von Bedeutung. Beim Einvernahmeprotokoll W. K. geht es um den Einbau von ebenfalls von der A. AG nach einem ähnlichen System vertriebenen Nipondenson-Luftfilter (Verkauf insbesondere an Garagisten für den Einbau im Auto; suggeriertes Vertriebssystem über Empfehlungen von Ärzten). Bei diesem Produkt wurde der Pulvertrick nicht vorgeführt.