der Aussagen von K., der selbst kurz nach seiner Anstellung gekündet hatte, weil er nach eigenen Angaben Zweifel an den Verkaufsmethoden der A. AG bekommen hatte. Das Handelsgericht sieht dem entgegen - unter Berücksichtigung aller weiterer Indizien und im Recht liegenden Beweismittel - keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von K. zu zweifeln. Vielmehr fügen sich dessen Aussagen - wie noch zu zeigen sein wird - lückenlos in das sich aus den vielen Einzelindizien ergebende Gesamtbild.