Appenzell A.Rh. vom 9.6.1995] ging es in concreto zu beurteilendem Sachverhalt zwar nicht um die Sorbarix A20 Kissen, sondern um die Luftfilter (vgl. kläg. act. 304, S. 7). Besonders von Interesse sind hier jedoch die Aussagen des Zeugen K. betreffend Verhalten des Beklagten 4 anlässlich von Verkaufsgesprächen (vgl. kläg. act. 304, S. 6 u. 7 unter Zusatzfragen). Der Zeuge K. qualifiziert den Beklagten 4 als raffiniert und unzimperlich. Er wolle einen Abschluss. Er komme um alle Ränke herum. Er beeinflusse den Kunden auf den Abschluss hin.