Seine Aussagen insgesamt sind jedoch Indiz dafür, dass mit dem "Pulvertrick" bewusst ein Verblüffungseffekt geschaffen werden sollte (kläg. act 302, S. 7) und dass die A. AG versucht hat, ein Vertrauensverhältnis mit den Kunden aufzubauen, wodurch die Kunden eben auch etwas vertrauensselig geworden seien und demzufolge nicht mehr so kritisch bei der Unterschrift gewesen seien (kläg. act 302, S. 7). Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass der Zeuge K. nach eigenen Angaben mehreren Verkaufsgesprächen des Beklagten 4 beigewohnt hatte (kläg. act 302, S. 9). Bei kläg. act. 304 [Einvernahmeprotokoll des Zeugen K. durch das Kantonsgericht Appenzell A.Rh.