OR handle. Auch wenn der Gesamtpreis nicht angegeben sei, so lasse sich dieser aus den enthaltenen Angaben zweifelsfrei errechnen. Unter diesen Umständen sei es - unter Hinweis, dass es sich bei den Klägern um Kaufleute handle - zweifelsohne an ihnen gewesen, bei Unklarheiten bezüglich der Bestellungen Fragen zu stellen (HG. 1999.54-HGK: KA4, S. 19, N 48 ff.; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 18, N 48 ff., BO: kläg. act. 515). Dass das Basisreglement als Ablenkung eingesetzt worden sei, werde ebenfalls bestritten. Keinesfalls hätte eine solche Vorgehensweise einem