Dass die A. AG-Verkäufer im Rahmen der Verkaufsgespräche Ablenkungsmanöver inszeniert haben sollen, sei eine Konstruktion der Kläger. Es könnten zwar, bei der Vielzahl der Geschäfte, welche die A. AG abgeschlossen habe, solche Sachverhalte nicht ausgeschlossen werden, doch reiche dies jedenfalls nicht aus, Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten zu richten. Jedenfalls könne dem Urteil der Gerichtskommission Neutoggenburg vom 16. März 1995 (Seite 9) entnommen werden, dass die Vertragsurkunde aufgrund des Vertrauensprinzips keinen anderen Schluss zulasse, als es sich dabei um einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 ff. OR handle.