Auch die Behauptung der Kläger, wonach die A. AG-Vertreter in den mündlichen Verkaufsgesprächen - entgegen den klaren Formulierungen in den einzelnen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertragsdokumenten - andere Versprechungen gemacht hätten, werde bestritten. Zudem stehe im Basisreglement der deutliche Hinweis darauf, dass allfällige mündliche Vereinbarungen, welche in Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten stünden, keine Gültigkeit hätten (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 25, N 88; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 24, N 88).