Soweit die Kläger aufgrund der regelmässigen Demonstrationen der technischen Eigenschaften der wasserabsorbierenden Kissen eine Täuschungsabsicht der A. AG- Verkäufer konstruieren wollten, werde dies bestritten. Die Qualität des Produktes habe hervorragend demonstriert werden können, wenn das in die Sorbarix A20-Kissen eingearbeitete Absorberpulver in einen Becher gegeben und Wasser dazu gegossen worden sei. Diese Demonstration hätten die A. AG-Verkäufer verwendet, um darzulegen, dass das von ihnen verkaufte Produkt in diesem Bereich ausserordentliche Eigenschaften aufgewiesen habe (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 18, N 45; HG.1999.55- HGK: KA4, S. 17, N 45).