zu Versicherungen und Feuerwehren, und über ein gut funktionierendes Vertriebssystem, in welches die Interessenten als Servicestelle / Depositäre / Abgabestellen in ihrer Region einzufügen seien. Ferner habe er angegeben, der reissende Absatz der nur bei der A. AG erhältlichen Produkte sei aufgrund dieser Beziehungen bzw. des Vertriebssystems ohne weitere Bemühungen der Interessenten gesichert (HG.1999.54-HGK: KS, S. 53 ff.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 52 ff.; BO: Edition der Aussagen im Strafverfahren H.). b) Vorbringen des Beklagten 4