Edition der Aussagen im Strafverfahren H.). Aufgrund der Aussagen von K. und H. sei erwiesen, dass diese mehrere Gesprächstermine des Beklagten 4 mit Interessenten mitverfolgt hätten und dass insbesondere der Beklagte 4 bei diesen Gesprächen den Interessenten fälschlicherweise vorgespiegelt habe, die A. AG verfüge über bereits gute Beziehungen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte