Als Schutzbehauptung liessen die Beklagten vortragen, ihr Produkt sei nicht zu vergleichen mit dem ursprünglichen Produkt der Ebiox AG gemäss Patentbeschreibung. Eine innovative Änderung, welche einen höheren Preis rechtfertigen würde, sei indes nicht nachgewiesen (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 53; HG.1999.55-HGK: Replik, S. 51; BO: Einholen einer Expertise über die Abweichung der von der A. AG den Klägern verkauften Kissen gegenüber der Patentschrift (kläg. act. 121)).