HG.1999.55- HGK: KS, S. 47). Die A. AG-Vertreter hätten gegenüber den Interessenten mündlich nicht nur wahrheitswidrige, unvollständige bzw. täuschende Angaben zu den Produkten gemacht, sondern auch solche betreffend Nachfrage seitens der Endabnehmer und der Absetzbarkeit der Produkte zu A. AG-Preisen, zum Vertriebssystem und den Beziehungen der A. AG zu Versicherungen und Feuerwehren sowie zum Gebietsschutz; dies im Wesentlichen zum erneuten Erwecken, Verstärken und Ergänzen der in den Werbemailings erweckten täuschenden Eindrücke, um die Interessenten zur Übernahme eines A. AG-Stützpunktes zu bewegen und zu diesem Zweck Vertragsdokumente zu unterzeichnen bzw. etwas zu bestellen.