Auch der Kläger 15 hat damit für den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs mit dem Beklagten 4 keine tauglichen bzw. keine hinreichenden Beweismittel eingelegt und hat damit grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Anders ist allerdings dann zu entscheiden, wenn das Gericht aufgrund starker Indizien zum Schluss kommt, dass die Verkaufsgespräche alle nach demselben Schema, mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt abgelaufen sind. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass auch im konkreten Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger 15 und dem Beklagten 4 letzterer die vom Kläger 15 behaupteten Aussagen und Zusicherungen gemacht hat.