26 handelt es sich um die von Rechtsanwalt Gmünder u.a. für den Kläger 15 beim Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte eingereichte Klageschrift. Bezüglich Beweiswert dieses Aktorums kann auf das zu Wie act. 15 bzw. Rum act. 31 Gesagte verwiesen werden (vgl. Erw. 13.1.3.1.c. hiervor). Ein Aktorum Köb. act. 31 ist nicht bei den Akten. Wahrscheinlich liegt hier ein Schreibfehler vor und es sollte heissen: "Köb. act. 26, S. 31".