Köb. act. 12), eigene Verkaufsbemühungen seien nicht notwendig (Selbstläufer), jedoch sei dem Depositär Eigenwerbung freigestellt, das Telefon sei ständig besetzt zu halten, wegen hoher Nachfrage, das Kissen könne erfolgreich bei Grosskatastrophen eingesetzt werden. Zudem habe der Beklagte 4 Referenzlisten zufriedener Abnehmer vorgezeigt mit Umsätzen bis zu Fr. 150'000.-- (Köb. act. 26, S. 31 - 38). b) Beklagter 4: Bezüglich der Werthaltigkeit der Aussagen könne auf die Einwendungen, welche bezüglich der Forderungen der Kläger 5 und 10 gemacht worden seien, verwiesen werden (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 39, N 175).