Der Kläger 15 behauptet im Wesentlichen (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 121): Am 9. September 1993 hätten in St. Gallen Vertragsverhandlungen zwischen ihm und dem Beklagten 4 als Vertreter der A. AG stattgefunden. Anlässlich der Verkaufsverhandlungen seien verschiedene mündliche Versprechungen gemacht und der Pulvertrick vorgeführt worden (Köb. act. 26). Der Beklagte 4 habe zudem auch versprochen, es bestünde für das Produkt eine europaweite Preisbindung (Köb.