behaupteten Inhalt abgelaufen sind. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass auch im konkreten Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger 10 und dem Beklagten 4 letzterer die vom Kläger 10 behaupteten Aussagen und Zusicherungen gemacht hat. 13.1.3.3. Behauptungen bezüglich des Klägers 15 (Franz-Peter Köbler, Köbler Bad- Design GmbH) im Besonderen a) Kläger 15: