Die Parteien haben den Prozessstoff zu liefern, dies beinhaltet auch, dass Beweisanträge in den Rechtsschriften selbst enthalten sein müssen. Dahingegen genügt eine Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht, wenn sie zum Beweis ihrer Behauptungen auf in der Strafklage offerierte Beweise verweist.