Rum. act. 12 (Fax des Klägers 10 vom 16.07.1993) wird zum Beweis der Vorstellung des Klägers 10 über die bestellte Menge eingelegt. Er (Kläger 10) hält dort fest, es sei beim persönlichen Verkaufsgespräch u.a. gesagt worden, dass "wir mit einer kleinen Menge anfangen könnten und die Ware für weitere Kunden immer nur nach erfolgtem Auftrag durch die Kunden bestellt werden müsste. Von einer Abnahme von Ware für rund 50'000.-- DM war nie die Rede." Beim Aktorum Rum. act. 31 handelt es sich um die von Rechtsanwalt Gmünder im Auftrag des Klägers 10 dem Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte eingereichte Strafklage vom 27. Juli 1998. Bezüglich Beweistauglichkeit kann auf das zu Wie.