Auf Seite 30 der Strafklage (Rum. act. 31) (wie auch im vorliegenden Zivilprozess) werde auf einen allgemeinen Ablauf der Verkaufsgespräche hingewiesen und anschliessend mit einem "Kreuz"-System auf den angeblich einzelnen Geschädigten rückgeschlossen. Es handle sich bei diesen Aussagen um präparierte Aussagen in der Hoffnung, damit ein Klagefundament für die Forderung begründen zu können. (BO: Parteiaussage des Beklagten 4; HG.1994.54-HGK: S. 38 f., N 173). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge bezüglich Kläger 10