Versicherungsprämien würden durch Versicherer bei Lagerhaltung von Sorbarix reduziert und das Kissen könne erfolgreich bei Grosskatastrophen eingesetzt werden (BO: Rum. act. 31, S. 31-40). Er (Kläger 10) sei beim Vertragsabschluss der Überzeugung gewesen, es seien 54 Stück Sorbarix Kissen vereinbart worden (BO: Rum. act. 12). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Beklagter 4: