Der Kläger 10 behauptet im Wesentlichen (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 116): Anlässlich der Verkaufsverhandlungen seien Versprechungen gemacht und der Pulvertrick vorgeführt worden (Rum. act. 31). Der Beklagte 4 habe insbesondere auch behauptet: die A. AG habe das Alleinvertriebsrecht (Exklusivität des Produkts), es bestünde für das Produkt eine europaweite Preisbindung, es gehe um die Übernahme einer Servicestelle (Rum.