Damit hat der Kläger 5 grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit für den tatsächlichen Ablauf des Verkaufsgesprächs am 7. Februar 1994 zu tragen. Anders ist nur zu entscheiden, wenn das Gericht aufgrund starker Indizien zum Schluss kommt, dass die Verkaufsgespräche alle nach demselben Schema, mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt abgelaufen sind. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass auch im konkreten Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger 5 und dem Beklagten 4 letzterer die vom Kläger 5 behaupteten Aussagen und Zusicherungen gemacht hat. 13.1.3.2. Behauptungen bezüglich des Klägers 10 (...) im Besonderen a) Kläger 10: