Eine Rechtsschrift der Strafkläger als solche taugt jedoch nicht zum Beweis tatsächlicher Behauptungen, zumal darin im Wesentlichen einfach dieselben tatsächlichen Behauptungen bezüglich des Klägers 5 aufgestellt werden wie im vorliegenden Zivilverfahren. Ferner offeriert der Kläger 5 als Beweismittel für den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs die Zeugenaussage von C. T., ...., Trier. Aus den Ausführungen in den Rechtsschriften geht allerdings nicht hervor, wer diese Person ist und wieso und inwiefern sie über den Sachverhalt konkrete Aussagen machen könnte, insbesondere, ob sie beim Verkaufsgespräch am 7. Februar 1994 ebenfalls anwesend war. Der Kläger 5 genügt damit seiner