Zum Beweis seiner tatsächlichen Behauptungen über den Ablauf und die Aussagen des Beklagten 4 anlässlich des Verkaufsgesprächs offeriert der Kläger 5 das Aktorum Wie act. 15. Hierbei handelt es sich um die von Rechtsanwalt J. eingereichte Strafklage vom 30. Oktober 1997 betreffend D. L., H. W., H. S. und M. D. gegen C., A. E., D., P. M. wegen Betrugs und anderen Delikten. Eine Rechtsschrift der Strafkläger als solche taugt jedoch nicht zum Beweis tatsächlicher Behauptungen, zumal darin im Wesentlichen einfach dieselben tatsächlichen Behauptungen bezüglich des Klägers 5 aufgestellt werden wie im vorliegenden Zivilverfahren.