Einzugsgebiet), eigene Verkaufsbemühungen seien nicht notwendig (Selbstläufer), jedoch sei dem Depositär Eigenwerbung freigestellt, das Telefon sei wegen hoher Nachfrage ständig besetzt zu halten und das Kissen könne erfolgreich bei Hochwasser-katastrophen eingesetzt werden (Wie act. 15). Überdies habe ihm der Beklagte 4 eine Broschüre gezeigt und gesagt, die Kissen seien bereits auf dem Markt und würden viel benützt. Sie seien in der Lage, innert kürzester Zeit Wasser zu binden, wenn das Wasser gebunden sei, hätten sie die Wirkung eines Sandsackes, was weiteres Durchfliessen von Wasser verhindere. Durch Auslegung auf dem Boden werde