C. T., ...., Trier, als Zeugin). Der Beklagte 4 habe insbesondere behauptet, die A. AG sei Inhaberin des Alleinvertriebsrechts (Exklusivität des Produkts), es bestünde für das Produkt eine europaweite Preisbindung und ein weltweites Patent, es gehe um die Übernahme einer Servicestelle, es gebe ein vorhandenes Vertriebsnetz zu Versicherungsagenturen in der Umgebung und es bestünden Beziehungen zu Versicherungen auf höchster Ebene, es würden Provisionen an Versicherungen durch die A. AG bezahlt, die A. AG führe für das Produkt eine landesweite Werbekampagne, die Versicherungen würden die Kissen im Schadenfall gratis ersetzen, es bestünde Gebietsschutz (keine anderen Depositäre im