Unbestritten ist, dass zwischen dem Beklagten 4 einerseits und den Klägern 5, 10 und 15 andererseits ein Verkaufsgespräch stattgefunden hat. Die tatsächlichen Behauptungen der Kläger 5, 10 und 15 bezüglich Inhalt und Ablauf dieser Gespräche werden seitens des Beklagten 4 dahingegen allesamt bestritten (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 37, N 167). Die Kläger 5, 10 und 15 tragen die Beweislast. 13.1.3.1. Behauptungen bezüglich des Klägers 5 (...) im Besonderen a) Kläger 5: