Auch in diesem Schreiben tauchen dahingegen die Worte "Kauf" oder "Verkauf" nirgends auf. Der durch das Werbemailing entstandene erste Eindruck bei den Adressaten wurde vielmehr im Termin-Bestätigungsschreiben erneut bestärkt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13.1.3. Zum Argument der Täuschung im Rahmen der (Verkaufs-)gespräche mit Interessenten