Der Beklagte 4 bestreitet deren Inhalt denn auch mit Nichtwissen. Doch selbst wenn dem Beklagten 4 der irreführende Inhalt dieser Leitfäden nicht zugerechnet werden kann, ist deren Inhalt bei der Beurteilung vorliegender Sachverhalte doch immerhin dahingehend zu berücksichtigen, als auch in diesem Stadium der Vertragsanbahnung starke Indizien für ein absichtlich täuschendes Verhalten seitens der A. AG bestehen, welches darauf abzielte oder zumindest geeignet war, die Adressaten der A. AG in dem im Werbemailing erzeugten, ersten, nicht den Tatsachen entsprechenden Eindruck erneut zu bestärken.