Die unter Verweis auf Strafakten gemachten Aussagen von Frau H. und die dazugehörigen Ausführungen in der Klageschrift betreffend Leitfäden zur telefonischen Kontaktaufnahme würden mit Nichtwissen bestritten bzw. mangels ausreichender Substantiierung nicht kommentiert. Auch hier täten die Kläger zudem nicht dar, wer mit wem welchen telefonischen Kontakt gehabt habe (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 17, N 41 f.; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 16, N 41 f). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien