Habe der Adressat des Werbemailings sein Interesse mit Rücksendung der Antwortkarte (vgl. z.B. Wass. act. 31) kundgetan, sei er sodann von der Abteilung "Terminplanung" der A. AG telefonisch kontaktiert worden (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 42 ff.; HG.1999.55-HGK: S. 40 ff., Ziff. 3.1.3.5). Es stehe fest, dass den Telefonisten/-innen bzw. Terminplaner/-innen von der Geschäftsleitung von C. erstellte, schriftliche Anweisungen für den Gesprächsablauf erteilt worden seien und diese Anweisungen auch verwendet worden seien. Dies habe der Beklagte 4 auch im Strafverfahren anerkannt (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 43 f. und Replik, S. 48; HG. 1999.55-HGK: KS, S. 41 f. und Replik, S. 46;