geltend gemachten direkten Gläubigerschaden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar das Werbemailing nicht alleinige Ursache des entstandenen Schadens ist. Ein Kausalzusammenhang wäre jedoch nur dann unterbrochen, wenn die für die A. AG gegen aussen Auftretenden ihrer Klärungspflicht gegenüber den mit dem Werbemailing Angesprochenen nachgekommen wären. Im Unterlassungsfall ist die Interpretation, wie sie ein objektiver Durchschnittsleser dem genannten Werbemailing mit grosser Wahrscheinlichkeit entnimmt und auch entnehmen darf, als irreführende Vorinformation im Rahmen der Beurteilung des Ablaufs der Verkaufsgespräche zu berücksichtigen.