Ob alle Verkäufer der A. AG über den Inhalt des genannten Werbemailings zwecks Vertragsanbahnung informiert waren, ist zwar nicht bekannt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beklagte 4 als Geschäftleitungsmitglied über den Inhalt dieses Werbemailings Bescheid wusste oder zumindest Bescheid hätte wissen müssen. Dies wird vom Beklagten 4 denn auch nicht bestritten. Vielmehr bestreitet er den Kausalzusammenhang zwischen den Werbemailings und dem seitens der Kläger © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte