Auch wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern 5, 10 und 15 das vorzitierte Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. noch nicht ergangen war, musste der Geschäftsleitung der A. AG - im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse und die eigentlichen Geschäftsziele der A. AG - zumindest klar sein, dass die gewählte Formulierung ein hohes Potential für Missverständnisse auf Seiten der Angesprochenen schafft. Werden trotzdem solche irreführenden Formulierungen gewählt, schafft dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gleichzeitig für die gegenüber den Angesprochenen im Rahmen von Vertragsverhandlungen Auftretenden eine vorvertragliche Klärungspflicht.